§ 1
Name und Gebiet des Vereins
Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Steinheim“. Er hat seinen Sitz in Steinheim/Murr. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Gemeinden Steinheim/Murr und Murr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist:
Der Verein fördert:
und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende
sportliche Betätigungen,
den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze
der Länder
den Umweltschutz
das traditionelle Brauchtum
die Heimatpflege und Heimatkunde,
die Kunst und Kultur,
den Denkmalschutz und die Denkmalpflege
die Jugendhilfe.
1.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen
Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen
Pflege der heimischen Mundart,
Unterstützung der Jugend- und Familienarbeit und alle mit diesen Zielen
zusammenhängenden Bestrebungen,
Förderung und Verbesserung der Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung.
Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
Anlage und Pflege von Biotopen
Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks
Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien
Veranstaltungen als Träger der freien Jugendhilfe
Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen
Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeiten,
Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten- , Folklore-,
Volksmusik-Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen, die das Brauchtum
pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen
Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele
im In- und Ausland verfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden a) wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins c) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung. d) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner
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§ 4 Gemeinnützige Aufgabe Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
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§ 5 Uneigennützige Zwecke Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
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§ 6 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
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§ 7 Begünstigungsbeschränkung Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
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§ 8 Vermögenszuwendung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall |
§ 9
Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
1. Der/die Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),
2. der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern
bestehende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner/die
Rechnerin und der Schriftführer/die Schriftführerin sowie der
Pressewart/die Pressewartin angehören,
4. der Ausschuß, bestehend aus
a) dem erweiterten Vorstand,
b) den Fachwarten für Wandern, für Familien, für Senioren, für Wege
und für Naturschutz,
c) den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
d) dem von den Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand
bestätigten Leiter der Jugendgruppe,
5. die Mitgliederversammlung.
II. Wahl der Organe
1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands und zwei Rechnungsprüfer
werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Fachwarte werden vom erweiterten Vorstand gewählt.
2. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der
Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
3. Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise
gegen Aufwandsentschädigung versehen. Der Vorstand kann durch
Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine
angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.
Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.
Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der
Mitglieder der Ortsgruppe muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Bekanntmachung in den „Steinheimer Nachrichten“ und im
„Murrer Gemeindeblatt“.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
2. Der/die Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre
Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Der Rechner/die Rechnerin berichtet über das Ergebnis der
Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer
Prüfung mit.
Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die
Entlastung des Vorstands und des Rechners/der Rechnerin ab.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen.
Diese bedürfeneiner Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe
angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar.
§ 11 Ausschuß Der Ausschuß unterstützt den Vorstand und die Fachwarte
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§ 12 Abteilungen Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss der Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst.
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§ 13 Jugendgruppen Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen
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§ 14 Ehrungen Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom („Ehrenvertrauensmann“/“Ehrenvertrauensfrau“) ernennen. |
§ 15 Inkrafttreten Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung
Die Neufassung der Satzung tritt am 01. März 2012 in Kraft.
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Diese Satzung wurde durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albvereins e.V.“ mit Sitz in Stuttgart genehmigt und in der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2012 beschlossen.Steinheim/Murr, den 01. März 2012 Hannelore Nolkemper Norbert Oschetzki Hildegard Schneid |