Satzung der Ortsgruppe

§ 1

Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Steinheim“. Er hat seinen Sitz in Steinheim/Murr. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Gemeinden Steinheim/Murr und  Murr.

§ 2

Zweck des Vereins

1.  Der Zweck des Vereins ist:

Der Verein fördert:
und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende
sportliche Betätigungen,

den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze
der Länder

den Umweltschutz

das traditionelle Brauchtum

die Heimatpflege und Heimatkunde,

die Kunst und Kultur,

den Denkmalschutz und die Denkmalpflege

die Jugendhilfe.

 

1.1  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen

Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen

Pflege der heimischen Mundart,

Unterstützung der Jugend- und Familienarbeit und alle mit diesen Zielen
zusammenhängenden Bestrebungen,

Förderung und Verbesserung der Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung.

Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt

Anlage und Pflege von Biotopen

Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks

Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,

Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien

Veranstaltungen als Träger der freien Jugendhilfe

Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen

Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeiten,

Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten- , Folklore-,
Volksmusik-Gesangs-, Heimat- und  Mundartgruppen, die das Brauchtum
pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen

Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele
im In- und Ausland verfolgen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe
wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albverein e.V., sofern sie nicht
Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind. Ehegatten
verstorbener Mitglieder können nach deren Tod die Mitgliedschaft fortsetzen.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung, die der zuständigen Ortsgruppe oder der
Hauptgeschäftsstelle bis spätestens 30.September zugegangen sein muss.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins

b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins

c) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung.

d) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes
ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig.

§ 4

Gemeinnützige Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.

§ 5

Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7

Begünstigungsbeschränkung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

 

§ 8

Vermögenszuwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den Schwäbischen Albverein e.V.,Stuttgart, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.

 

§ 9

Organe des Vereins

I. Die Organe des Vereins sind:

1. Der/die Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),
2. der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern
bestehende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner/die
Rechnerin und der Schriftführer/die Schriftführerin sowie der
Pressewart/die Pressewartin angehören,
4.  der Ausschuß, bestehend aus

a) dem erweiterten Vorstand,

b) den Fachwarten für Wandern, für Familien, für Senioren, für Wege
und für Naturschutz,

c) den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,

d) dem von den Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand
bestätigten Leiter der Jugendgruppe,

5.  die Mitgliederversammlung.

 

II. Wahl der Organe

1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands und zwei Rechnungsprüfer
werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Fachwarte werden vom erweiterten Vorstand gewählt.

2.  Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der
Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

3. Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise
gegen Aufwandsentschädigung versehen. Der Vorstand kann durch
Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine
angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.
Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.

§ 10

Mitgliederversammlung

1.  Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet  wird.
Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der
Mitglieder der Ortsgruppe muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Bekanntmachung in den „Steinheimer Nachrichten“ und im
„Murrer Gemeindeblatt“.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

2. Der/die Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre
Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.

Der Rechner/die Rechnerin berichtet über das Ergebnis der
Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer
Prüfung mit.

Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die
Entlastung des Vorstands und des Rechners/der Rechnerin ab.

3.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen.
Diese bedürfeneiner Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

4.  Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe
angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar.

§ 11

Ausschuß

Der Ausschuß unterstützt den Vorstand und die Fachwarte
bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags
zum Vereinsbeitrag fest.

§ 12

Abteilungen

Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet
werden. Mitglied einer Abteilung kann nur sein,
wer Mitglied des Schwäbischen Albverein e.V. ist.

Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst.
Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand offenzulegen
und jährlich von den Rechnungsprüfern prüfen zu lassen.
Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der
Mitglieder der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung
geregelt.

§ 13

Jugendgruppen

Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen
der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der
Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des
Schwäbischen Albverein e.V. und nach der Jugendordnung
der Schwäbischen Albvereinsjugend.

§ 14

Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom
Schwäbischen Albverein e.V. verfolgten Ziele kann der Ausschuss
mitvorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und
verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“

(„Ehrenvertrauensmann“/“Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.
Ferner kann der Ausschuss verdiente Mitglieder zum
„Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.

 

§ 15

Inkrafttreten

Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung
ist die Genehmigung durch den Präsidenten des
„Schwäbischen Albvereins e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.

 

Die Neufassung der Satzung tritt am 01. März 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ortsgruppen-satzung vom 1.Februar 2006 außer Kraft.

 

Diese Satzung wurde durch den Präsidenten des
„Schwäbischen Albvereins e.V.“
mit Sitz in Stuttgart genehmigt und in der
Mitgliederversammlung am 25. Februar 2012 beschlossen.Steinheim/Murr, den  01. März 2012

Hannelore Nolkemper    Norbert Oschetzki     Hildegard Schneid
Vorsitzende                    1. Stellvertreter          2. Stellvertreter