Satzung

§ 1

Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Steinheim“. Er hat seinen Sitz in Steinheim/Murr. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.

Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.

Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Gemeinden Steinheim/Murr und  Murr.

§ 2

Zweck des Vereins

1.  Der Zweck des Vereins ist:

Der Verein fördert:

–        und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche Betätigungen,

–        den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder

–        den Umweltschutz

–        das traditionelle Brauchtum

–        die Heimatpflege und Heimatkunde,

–        die Kunst und Kultur,

–        den Denkmalschutz und die Denkmalpflege

–        die Jugendhilfe.

 

1.1  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

–        Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen

–        Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen

–        Pflege der heimischen Mundart,

–        Unterstützung der Jugend- und Familienarbeit und alle mit diesen Zielen zusammenhängenden Bestrebungen,

–        Förderung und Verbesserung der Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung.

–        Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten

–        Maßnahmen zum Schutz der Umwelt

–        Anlage und Pflege von Biotopen

–        Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks

–        Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,

–        Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien

–        Veranstaltungen als Träger der freien Jugendhilfe

–        Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen

–        Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und  künstlerischer

–        Arbeiten,

–        Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten- , Folklore-, Volksmusik-Gesangs-, Heimat- und  Mundartgruppen, die das Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen

–        Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im In- und      Ausland verfolgen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albverein e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind. Ehegatten verstorbener Mitglieder können nach deren Tod die Mitgliedschaft fortsetzen.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die der zuständigen Ortsgruppe oder der Hauptgeschäftsstelle bis spätestens 30.September zugegangen sein muss.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a)     wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins

b)     wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder

c)     wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung.

d)     Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig.

§ 4

Gemeinnützige Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.

§ 5

Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7

Begünstigungsbeschränkung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8

Vermögenszuwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9

Organe des Vereins

I. Die Organe des Vereins sind:

1.     Der/die Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),

  1. der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern bestehende Vorstand,
  2. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner/die Rechnerin und der Schriftführer/die Schriftführerin sowie der Pressewart/die Pressewartin angehören,
  3. der Ausschuss, bestehend aus

a) dem erweiterten Vorstand,

b) den Fachwarten für Wandern, für Familien, für Senioren, für Wege und für

Naturschutz,

c) den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,

d) dem von den Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand

bestätigten Leiter der Jugendgruppe,

5.  die Mitgliederversammlung.

 

II. Wahl der Organe

 

1.  Die Mitglieder des erweiterten Vorstands und zwei Rechnungsprüfer werden von der

Mitgliederversammlung gewählt.  Die Fachwarte werden vom erweiterten Vorstand

gewählt.

2.  Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.  Bei

vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

3. Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsentschädigung versehen. Der Vorstand kann durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.

§ 10

Mitgliederversammlung

1.  Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom

Vorsitzenden einberufen und geleitet  wird. Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen

von zehn Prozent der Mitglieder der Ortsgruppe muss eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in den

„Steinheimer Nachrichten“ und im  „Murrer Gemeindeblatt“.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

2. Der/die Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeit im abgelaufenen

Geschäftsjahr.

Der Rechner/die Rechnerin berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die

Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des

Vorstands und des Rechners/der Rechnerin ab.

3.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen

einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4.  Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die

das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar.

§ 11

Ausschuß

Der Ausschuß unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.

§ 12

Abteilungen

Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden. Mitglied einer Abteilung kann nur sein,

wer Mitglied des Schwäbischen Albverein e.V. ist.

Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand offenzulegen und jährlich von den Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 13

Jugendgruppen

Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albverein e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.

§ 14

Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein e.V. verfolgten Ziele kann der Ausschuss mitvorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ („Ehrenvertrauensmann“/“Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.  Ferner kann der Ausschuss verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.

 

§ 15

Inkrafttreten

Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albvereins e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.

 

Die Neufassung der Satzung tritt am 01. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ortsgruppen-satzung vom 1.Februar 2006 außer Kraft.

 

Diese Satzung wurde durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albvereins e.V.“ mit Sitz in Stuttgart genehmigt und in der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2012 beschlossen. 

Steinheim/Murr, den  01. März 2012

gez. Hannelore Nolkemper       gez. Norbert Oschetzki             gez. Hildegard Schneid

Vorsitzende                            1. Stellvertreter                           2. Stellvertreter